Öffentliche Einrichtungen und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Öffentliche Einrichtungen, einschließlich Kommunen, fallen unter die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Unternehmen und Organisationen, einschließlich Kommunen, mit mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben des HinSchG umsetzen, einschließlich der Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber.